Für die Anlagen gilt die 42.BImSchV, diese Verordnung orientiert sich an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanlagen), 2047 Blatt 3 (Kühltürme) und VDI 3679 Blatt 1-4 (Nassabscheider).
Wir führen die Sachverständigenprüfung analog der 42.BImSchV §14 durch. Denn Kühltürme, Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider müssen regelmäßig überprüft werden.
Die Überprüfung ist eine gesetzliche Pflicht und findet alle 5 Jahre statt.
Die Überprüfung wird bei uns über einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Voraussetzungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter idealen Wachstumsbedingungen können sie sich im System schnell und stark vermehren. Wenn Aerosole aus dem System in die Umgebungsluft gelangen können besteht das Risiko, dass Legionellen in die Umgebungsluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen.
Da es nun einige Vorfälle von Legionellose aus technischen Wassersystemen in Deutschland eingetreten sind, wurde vom Gesetzgeber eine bundesweite Verordnung verabschiedet. Aus dieser Verordnung sind technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt.
Wir überprüfen die rechtlichen Aspekte sowie Einhaltung der Pflichten. Anschließend wird eine Begehung der Anlage meist am Ende der Überprüfung durchgeführt.
Die Prüfung einer Anlage nimmt ca. 4 Stunden in Anspruch.
Folgende Unterlagen sollten für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs idealerweise vorliegen:
Es gibt die Möglichkeit nach §15 der 42.BImSchV eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken.
In diesen Fällen können wir für Sie eine Stellungnahme zur Ausnahmegenehmigung erstellen. Die zuständige Behörde kann dann auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht.
In der Regel wird von der Behörde eine solche Stellungnahme von einem Sachverständigen wie uns verlangt.
Sie haben dazu noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!